Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.06.1999

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Räumliche und sachliche Ausstattung der Schule

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Jede Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterrichtsräumen hat die Schule insbesondere über folgende Räumlichkeiten zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      Bibliothek,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsräume für die Lehr- und Fachkräfte,
    3. Ziffer 3
      Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehr- und Fachkräfte,
    4. Ziffer 4
      Aufenthalts- und Sozialräume für die Schüler und
    5. Ziffer 5
      Räume für die Administration der Schule.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Lehrkraft, Aufenthaltsraum

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143462

alte Dokumentnummer

N8199959910L