Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik
Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 1999,
Paragraph 4
29.05.1999
24.05.2004
Qualitätssicherungsmaßnahmen für Labors
Paragraph 4, (1) Labors, die HIV-Screening-Tests oder Schnelltests durchführen, sind verpflichtet, spezifische Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu setzen und in diesem Zusammenhang an den vom Klinischen Institut für Virologie an der Universität Wien durchgeführten Ringversuchen regelmäßig und erfolgreich teilzunehmen. Die Labors müssen in den Ringversuchen die gleichen HIV-Diagnostika und die gleichen Geräte wie im Routinebetrieb verwenden.