Kurztitel

Giftinformations-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

07.09.2005

Text

Mitteilungspflicht bei Vergiftungen

Paragraph 7, (1) Die verantwortlichen Leiter von Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten in Krankenanstalten, in denen die Diagnose und Behandlung oder die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung erfolgt, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch einen Stoff oder eine Zubereitung verursacht worden ist, haben diese Vergiftungsfälle dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Dies gilt auch für Arbeitsmediziner und ärztliche Leiter von arbeitsmedizinischen Zentren.

  1. Absatz 2,Die Mitteilung hat hinsichtlich der Person des Patienten in anonymisierter Form unter Verwendung eines Formblattes nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Sie hat
    1. Ziffer eins
      bei akuten Erkrankungen nach erfolgter Therapie bzw. bei Entlassung aus stationärer Behandlung,
    2. Ziffer 2
      bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
    3. Ziffer 3
      sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß
    unverzüglich zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Mitteilungen gemäß Absatz eins, gelten auch als Meldungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Produktsicherheitsgesetzes 1994.