Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P5)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1999,
Vertrag – Multilateral
Artikel 16,
25.11.1998
89/07 Umweltschutz
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Depositar oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
28.05.2025
10011169
NOR12143374
N8199957657L