Absatz einsJede Vertragspartei übermittelt dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission in vom Exekutivorgan festzulegenden regelmäßigen Abständen Informationen über
- Litera adie Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten nationalen Strategien, Politiken, Programme und Maßnahmen,
- Litera bdas Niveau der jährlichen nationalen Schwefelemissionen entsprechend den vom Exekutivorgan angenommenen Richtlinien unter Angabe der Emissionsdaten für alle einschlägigen Kategorien von Emissionsquellen und
- Litera cdie Durchführung sonstiger Verpflichtungen, die sie auf Grund dieses Protokolls übernommen hat,
im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefaßten Beschluß über Form und Inhalt der Informationen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich, überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form und/oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden Informationen festzustellen.