Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P5)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

25.11.1998

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 4

Nationale Strategien, Politiken, Programme, Maßnahmen und Informationen

  1. Absatz einsZur Erfüllung ihrer in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen wird jede Vertragspartei
    1. Litera a
      spätestens sechs Monate, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, nationale Strategien, Politiken und Programme verabschieden und
    2. Litera b
      nationale Maßnahmen ergreifen und anwenden,
    um ihre Schwefelemissionen zu begrenzen und zu verringern.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über
    1. Litera a
      das tatsächliche Niveau der Schwefelemissionen sowie der Immissionskonzentrationen und Depositionen von oxidiertem Schwefel und anderen versauernden Verbindungen, wobei bei den Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP der EMEP-Arbeitsplan berücksichtigt wird, und
    2. Litera b
      die durch Depositionen von oxidiertem Schwefel und anderen versauernden Verbindungen entstandenen Auswirkungen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011169

Dokumentnummer

NOR12143362

alte Dokumentnummer

N8199957645L