Absatz einsZur Erfüllung ihrer in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen wird jede Vertragspartei
- Litera aspätestens sechs Monate, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, nationale Strategien, Politiken und Programme verabschieden und
- Litera bnationale Maßnahmen ergreifen und anwenden,
um ihre Schwefelemissionen zu begrenzen und zu verringern.