Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P5)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

25.11.1998

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 3

Technologieaustausch

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien und Techniken zur Verringerung von Schwefelemissionen, einschließlich solcher, welche die Energieeffizienz, die Verwendung erneuerbarer Energien und die Verwendung schwefelarmer Brennstoffe erhöhen, insbesondere durch die Förderung
    1. Litera a
      des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologien;
    2. Litera b
      direkter Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen;
    3. Litera c
      des Austausches von Informationen und Erfahrungen und
    4. Litera d
      der Gewährung technischer Unterstützung.
  2. Absatz 2Bei der Förderung der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Sektors erleichtern, die Technologien, Planungs- und Konstruktionsdienste, Ausrüstung oder Finanzierung zur Verfügung stellen können.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien beginnen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für den Austausch von Technologien zur Verringerung der Schwefelemissionen.

Schlagworte

Planungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011169

Dokumentnummer

NOR12143361

alte Dokumentnummer

N8199957644L