Absatz einsDie Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien und Techniken zur Verringerung von Schwefelemissionen, einschließlich solcher, welche die Energieeffizienz, die Verwendung erneuerbarer Energien und die Verwendung schwefelarmer Brennstoffe erhöhen, insbesondere durch die Förderung
- Litera ades kommerziellen Austausches verfügbarer Technologien;
- Litera bdirekter Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen;
- Litera cdes Austausches von Informationen und Erfahrungen und
- Litera dder Gewährung technischer Unterstützung.