Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P5)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

25.11.1998

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

  1. Ziffer eins
    bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung 1);
  2. Ziffer 2
    bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
  3. Ziffer 3
    bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
  4. Ziffer 4
    bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
  5. Ziffer 5
    bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
  6. Ziffer 6
    bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) 2) definierte Gebiet;
  7. Ziffer 7
    bedeutet „SOMA“ ein in Anlage römisch III unter den in Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Bedingungen bestimmtes Gebiet, in dem Maßnahmen zur Verminderung der Schwefeloxide durchgeführt werden;
  8. Ziffer 8
    bedeutet „kritischer Eintrag“ eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder mehreren verunreinigenden Stoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;
  9. Ziffer 9
    bedeutet „kritische Werte“ die Konzentration verunreinigender Stoffe in der Atmosphäre, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare schädliche Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Materialien auftreten können;
  10. Ziffer 10
    bedeutet „kritische Schwefeldeposition“ eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber oxidierten Schwefelverbindungen unter Berücksichtigung der durch Aufnahme und Deposition basischer Kationen verursachten Auswirkungen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;
  11. Ziffer 11
    bedeutet „Emission“ die Ableitung von Stoffen in die Atmosphäre;
  12. Ziffer 12
    bedeutet „Schwefelemissionen“ sämtliche Emissionen von Schwefelverbindungen, ausgedrückt in Kilotonnen Schwefeldioxid (kt SO2), in die Atmosphäre, die von anthropogenen Quellen mit Ausnahme von Schiffen im internationalen Verkehr außerhalb der Hoheitsgewässer ausgehen;
  13. Ziffer 13
    bedeutet „Brennstoff“ jedes feste, flüssige oder gasförmige brennbare Material mit Ausnahme von Haushaltsabfällen und toxischen oder gefährlichen Abfällen;
  14. Ziffer 14
    bedeutet „ortsfeste Verbrennungsquelle“ jede technische Einrichtung oder Gruppe von technischen Einrichtungen, die sich an einem gemeinsamen Standort befinden, die Abgase durch einen gemeinsamen Schornstein ableiten oder ableiten könnten und in denen zur Nutzung der erzeugten Wärme Brennstoffe oxidiert werden;
  15. Ziffer 15
    bedeutet „größere neue ortsfeste Verbrennungsquelle“ jede ortsfeste Verbrennungsquelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach dem 31. Dezember 1995 genehmigt wird und deren thermische Nennleistung mindestens 50 MWth beträgt. Die zuständigen nationalen Behörden entscheiden darüber, ob eine Veränderung wesentlich ist oder nicht, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie der Vorteile für die Umwelt infolge der Veränderung;
  16. Ziffer 16
    bedeutet „größere bestehende ortsfeste Verbrennungsquelle“ jede bestehende ortsfeste Verbrennungsquelle, deren thermische Nennleistung mindestens 50 MWth beträgt;
  17. Ziffer 17
    bedeutet „Gasöl“ jedes Erdölerzeugnis innerhalb von HS 2710 oder jedes Erdölerzeugnis, das auf Grund seines Destillationsbereichs in die Kategorie der Mitteldestillate fällt, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind und von denen mindestens 85 Volumsprozent einschließlich Destillationsverluste bei 350 ºCelsius destillieren;
  18. Ziffer 18
    bedeutet „Emissionsgrenzwert“ die zulässige Konzentration von Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid in den Abgasen aus einer ortsfesten Verbrennungsquelle, ausgedrückt als Masse pro Volumen der Abgase in mg SO2/Nm3, bezogen auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 3 vH bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und 6 vH bei festen Brennstoffen;
  19. Ziffer 19
    bedeutet „Emissionsbegrenzung“ die zulässige Gesamtmenge an Schwefelverbindungen, ausgedrückt als Schwefeldioxid, die von einer Verbrennungsquelle oder einer Gruppe von Verbrennungsquellen herrühren, die sich entweder an einem gemeinsamen Standort oder innerhalb eines festgelegten geographischen Gebiets befinden, ausgedrückt in Kilotonnen pro Jahr;
  20. Ziffer 20
    bedeutet „Schwefelabscheidegrad“ das Verhältnis der Schwefelmenge, die in einem bestimmten Zeitraum am Standort der Verbrennungsquelle abgeschieden wird, zu der Schwefelmenge in dem Brennstoff, der in die Verbrennungsanlagen eingebracht und im gleichen Zeitraum verbraucht wird;
  21. Ziffer 21
    bedeutet „Schwefelhaushalt“ eine Matrix berechneter Beiträge von Emissionen aus bestimmten Gebieten zur Deposition oxidierter Schwefelverbindungen in Aufnahmegebieten.

______________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1988,

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2025

Gesetzesnummer

10011169

Dokumentnummer

NOR12143359

alte Dokumentnummer

N8199957642L