Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung ist:
- Ziffer einsAbfall: Bewegliche Sache gemäß Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
- Ziffer 2Abfallbehandlung: Technische Maßnahme oder Kombination von technischen Maßnahmen, die mit dem Ziel angewandt wird, Abfall in einen für die Verwertung oder die Entsorgung geeigneten Zustand zu versetzen (Paragraph eins, Absatz 2, AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,). Unterschieden wird zwischen physikalischer, physikalisch-chemischer, chemischer und biologischer Abfallbehandlung.
- Ziffer 3Abfallverfestigung: Technisches Verfahren zur festen Einbindung von Abfall in eine Matrix. Der Abfall kann in einem hydraulisch, latent hydraulisch oder unter sonstiger chemischer Reaktion abbindenden Verfestigungsmittel eingebunden werden. Als Abfallverfestigung gilt auch das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste uä. (Paragraph 2, Ziffer 3, DepV, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,).
- Ziffer 4Mechanisch-biologische Abfallbehandlung: Kombination von physikalischen und biologischen Verfahren zur Behandlung von Abfall entsprechend Paragraph 2, Ziffer 26, DepV, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1996,. Abwasser aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung wird Abwasser aus der biologischen Abfallbehandlung zugerechnet.
- Ziffer 5Kontaktwasser: Niederschlagswasser, welches bei der Lagerung im Rahmen der Abfallbehandlung oder bei der Abfallbehandlung selbst mit dem zu behandelnden Abfall in Berührung kommt. Kontaktwasser wird dem Abwasser aus der Abfallbehandlung zugerechnet.