Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1999,
römisch fünf
Paragraph 4
12.01.2000
23.05.2019
AEV Kleb- und Anstrichstoffe
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Klebstoff
11.11.2025
10011163
NOR12143321
N8199956286L