Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
EWR-Psychotherapiegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,
Paragraph 6
23.07.1999
02.07.2008
Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
Paragraph 6, Als Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 89/48/EWG anerkannt: