Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

02.07.2008

Text

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit

Paragraph 6, Als Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 89/48/EWG anerkannt:

  1. Ziffer eins
    Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
  2. Ziffer 2
    Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.