Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Text

Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten

Paragraph eins, (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, berechtigt sind, sind zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie in Österreich berechtigt, wenn

  1. Ziffer eins
    sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen worden ist,
  2. Ziffer 2
    die Eigenberechtigung,
  3. Ziffer 3
    die Vollendung des 28. Lebensjahres,
  4. Ziffer 4
    die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
  5. Ziffer 5
    die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit
    nachgewiesen haben und
  6. Ziffer 6
    in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, eingetragen worden sind.
  1. Absatz 2Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Paragraph 8, gelten die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes.