Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.01.2000

Außerkrafttretensdatum

03.04.2023

Abkürzung

AEV Milchwirtschaft

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Molke darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Erfassen, Lagern und/oder Umfüllen von Milch;
    2. Ziffer 2
      Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken (Abfüllen) von Milch oder Milchprodukten (zB Konsum-, Mager-, Sauer-, Haltbar- oder Trockenmilch, Butter, Käse, Joghurt);
    3. Ziffer 3
      Weiterverarbeiten von bei der Milchbe- oder -verarbeitung anfallenden Nebenprodukten (zB Molke);
    4. Ziffer 4
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3;
    5. Ziffer 5
      Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Milch oder Milchprodukten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3,
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV);
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    4. Ziffer 4
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 2, anfallen.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
    2. Ziffer 2
      Einsatz von Oberflächenkondensatoren anstelle von Mischkondensatoren (Indirektkühlung);
    3. Ziffer 3
      Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung in Wärmetauschern unter Berücksichtigung der eingesetzten Prozeßtechnologie;
    4. Ziffer 4
      Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. Litera a
        Einrichtung von Kreisläufen für Prozeß- und Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den Kreisläufen (zB Laugenabsetztank),
      2. Litera b
        Weiterverwendung von erwärmtem Kühlwasser aus Wärmetauschern sowie von Dampfkondensaten aus der Produktion als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser,
      3. Litera c
        automationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs-, Abfüll- und Reinigungsvorgängen
      4. Litera d
        Einsatz von Maßnahmen zur Verkürzung von Fließwegen und zur Reduktion von Mischphasen zwischen den zu entfernenden Produktresten und den wässrigen Reinigungsmitteln,
      sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als
      1. Litera e
        3 m3 bei Produkten der weißen und bunten Palette (zB Milch, Joghurt, Fruchtjoghurt),
      2. Litera f
        4 m3 bei Produkten der gelben Palette (zB Käse, Butter),
      3. Litera g
        5 m3 bei Milch- und Molkekonzentraten, Trockenmilchprodukten oder Schmelzkäse
      pro Tonne be- oder verarbeitete(r/m) Milch(äquivalent) erzielt werden kann;
    5. Ziffer 5
      Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Produktverlusten in allen Bereichen der Be- und Verarbeitung sowie der Verpackung (Abfüllung);
    6. Ziffer 6
      Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,;
    7. Ziffer 7
      sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel;
    8. Ziffer 8
      Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
    9. Ziffer 9
      bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Membrantechnik) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser;
    10. Ziffer 10
      bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 9, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
    11. Ziffer 11
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Konsummilch, Magermilch, Sauermilch, Haltbarmilch, Milchbearbeitung, Milchverarbeitung, Antransport, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Niederschlagswasser, Prozeßwasser, Reinigungslösung, Reinigungswasser, Kesselspeisewasser, Verarbeitungsvorgang, Abfüllvorgang, Milchkonzentrat, Bearbeitung, Rohstoffrest, Reinigungsmittel, Stickstoffverbindung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10011149

Dokumentnummer

NOR12143125

alte Dokumentnummer

N8199912861Y