Kurztitel

Blutsicherheitsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999

verwirklichen vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1999,).

Text

Blutspendeeinrichtungen

Paragraph 6, (1) Blut und Blutbestandteile dürfen nur in Blutspendeeinrichtungen, die eine Bewilligung gemäß Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes aufweisen, gewonnen werden.

  1. Absatz 2,Jede Blutspendeeinrichtung hat die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik erforderliche personelle, räumliche, betriebliche und technische Ausstattung aufzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Ausstattung muß so beschaffen sein, daß dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entsprechend ein störungsfreier Organisationsablauf gewährleistet ist, die erforderlichen Hygienestandards gewahrt werden und Spendern jederzeit eine notfallmedizinische Erstversorgung zukommen kann.
  3. Absatz 4,Jede Blutspendeeinrichtung hat über eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik ausreichende medizinische Ausrüstung für etwaige Zwischenfälle zu verfügen. Diese Ausrüstung ist während des Betriebes einer Blutspendeeinrichtung in unmittelbarer Nähe der Abnahmeräumlichkeiten aufzubewahren und jederzeit einsatzbereit zu halten.
  4. Absatz 5,Die Vornahme einer manuellen Apherese zur Gewinnung von Blutbestandteilen ist nur in Ausnahmefällen gestattet und bedarf neben einer Bewilligung gemäß Paragraph 14, einer gesonderten Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.