Absatz eins,Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
Ärztegesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
Paragraph 181
11.11.1998
31.12.2013
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 214