Absatz eins,Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
- Ziffer einsob eine Sache Abfall ist,
- Ziffer 2ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- Ziffer 3welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß Paragraph 5, Absatz 4, vorliegt,
- Ziffer 4ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden.