Absatz eins,Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie tätig und haben
- Ziffer einsdie gemäß Paragraph 20, mitzuführenden Begleitscheine,
- Ziffer 2die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (Paragraph 36,) und Notifizierungsbegleitscheine (Paragraph 35 a,) sowie
- Ziffer 3die Angaben gemäß Artikel 11, der EG-VerbringungsV
zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Beförderung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 22 bis 25, 27 und 28 sowie gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, Ziffer 14 bis 16 sind dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.