Absatz eins,Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind
- Ziffer einsdie mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,
- Ziffer 2Organe der öffentlichen Aufsicht im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Paragraph 40,,
- Ziffer 3Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Paragraph 40 a
und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen. Allenfalls abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.