Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Öffentliche Sammelstellen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Der ständige oder vorübergehende, nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist gegebenenfalls mit den erforderlichen Auflagen zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Übernahme jener Abfälle von privaten Haushalten unentgeltlich erfolgt, hinsichtlich derer keine Rücknahmepflichten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, bestehen,
    2. Ziffer 2
      der Betreiber nachweisen kann, daß die gesamten gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden,
    3. Ziffer 3
      der Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen eine Kontrolle von deren Art und Menge durchführt und
    4. Ziffer 4
      die Sammelstelle so errichtet und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung nach Absatz eins,; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch unter Darlegung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, anzuzeigen. Die Errichtung und der Betrieb sind zu untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen nicht gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142490

alte Dokumentnummer

N8199853569L