Absatz eins,Der ständige oder vorübergehende, nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist gegebenenfalls mit den erforderlichen Auflagen zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdie Übernahme jener Abfälle von privaten Haushalten unentgeltlich erfolgt, hinsichtlich derer keine Rücknahmepflichten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, bestehen,
- Ziffer 2der Betreiber nachweisen kann, daß die gesamten gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden,
- Ziffer 3der Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen eine Kontrolle von deren Art und Menge durchführt und
- Ziffer 4die Sammelstelle so errichtet und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, ausgeschlossen sind.