Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beförderung von gefährlichen Abfällen und Altölen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften dürfen gefährliche Abfälle und Altöle nur befördert werden, wenn diese auf den Verpackungen und Gebinden, in denen sie befördert werden, deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung der gefährlichen Abfälle und Altöle sowie die Anforderungen der Transportwirtschaft nähere Vorschriften betreffend die Kennzeichnung gefährlicher Abfälle und Altöle erlassen. Die Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle sind
    1. Ziffer eins
      die Begleitscheine (Paragraph 19, Absatz eins,) oder
    2. Ziffer 2
      im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (Paragraphen 34, ff) Abschriften der Notifizierungsbegleitscheine gemäß Paragraph 35 a und Abschriften der erforderlichen Bewilligungen gemäß Paragraph 36, oder
    3. Ziffer 3
      im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen oder Altölen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben zum Abfall oder zum Altöl (Beschreibung) sowie Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten,
    mitzuführen und den Behörden, den Organen der öffentlichen Aufsicht (Paragraph 40,) oder den Zollorganen (Paragraph 40 a,) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne Unterlagen gemäß Ziffer eins bis 3 befördert, so treffen den Beförderer (den beauftragten Transporteur) die im Paragraph 17, geregelten Pflichten.
  3. Absatz 3,Können die gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht bestimmungsgemäß zugestellt werden, hat der Transporteur diese Abfälle oder Altöle dem Übergeber (Paragraph 19,) zurückzustellen. Ist dies nicht möglich oder für den Transporteur nicht zumutbar, hat er eine dem Paragraph 17, entsprechende Behandlung des gefährlichen Abfalls oder des Altöls zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142486

alte Dokumentnummer

N8199853565L