(2)Absatz 2,Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle oder Altöle sind
die Begleitscheine (§ 19 Abs. 1) oderdie Begleitscheine (Paragraph 19, Absatz eins,) oder
im Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (§§ 34 ff) Abschriften der Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a und Abschriften der erforderlichen Bewilligungen gemäß § 36 oderim Falle einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen (Paragraphen 34, ff) Abschriften der Notifizierungsbegleitscheine gemäß Paragraph 35 a und Abschriften der erforderlichen Bewilligungen gemäß Paragraph 36, oder
im Falle einer Beförderung von gefährlichen Abfällen oder Altölen von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers (interner Transport) Unterlagen, die Angaben zum Abfall oder zum Altöl (Beschreibung) sowie Name und Anschrift des Abfallbesitzers und den Bestimmungsort beinhalten,
mitzuführen und den Behörden, den Organen der öffentlichen Aufsicht (§ 40) oder den Zollorganen (§ 40a) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne Unterlagen gemäß Z 1 bis 3 befördert, so treffen den Beförderer (den beauftragten Transporteur) die im § 17 geregelten Pflichten.mitzuführen und den Behörden, den Organen der öffentlichen Aufsicht (Paragraph 40,) oder den Zollorganen (Paragraph 40 a,) auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Werden gefährliche Abfälle oder Altöle ohne Unterlagen gemäß Ziffer eins bis 3 befördert, so treffen den Beförderer (den beauftragten Transporteur) die im Paragraph 17, geregelten Pflichten.