Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (Paragraph 2, Absatz 9,) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf - unbeschadet einer entsprechenden Berechtigung gemäß Paragraph eins, GewO 1994 - hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden,
    2. Ziffer 2
      die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist und
    3. Ziffer 3
      die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat der Erlaubniswerber über ein entsprechendes Zwischenlager zu verfügen.
    Der Landeshauptmann hat im Rahmen der Erlaubnis eine Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.
  2. Absatz 2,Dem Absatz eins, unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      Unternehmen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Altöle verwerten,
    2. Ziffer 2
      Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Altölen dieser Waren zur Sammlung und Weitergabe an befugte Abfallsammler oder -behandler, sofern die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Waren; der diesbezügliche Nachweis ist zu führen und auf Verlangen den Behörden vorzulegen
    3. Ziffer 3
      Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und hiezu nach den jeweiligen Regelungen über den Berufszugang und die Berufsausübung berechtigt sind, oder
    4. Ziffer 4
      Betreiber einer Deponie, in bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Deponiebetreiber gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, den Nachweis der Nichtgefährlichkeit anzeigt.
  3. Absatz 3,Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person,
    1. Ziffer eins
      die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (Paragraph 42, Absatz eins,) bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften, oder
    2. Ziffer 2
      auf die ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 zutrifft.
  4. Absatz 4,Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls nur für bestimmte Abfall- oder Altölarten oder Behandlungsweisen sowie unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist. Sofern es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können auch nach Erteilung der Erlaubnis Beschränkungen oder Auflagen vorgeschrieben werden.

  1. Absatz 4 a,Sofern es im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich ist, sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen gemäß Absatz 4,, gegebenenfalls auch hinsichtlich des Aufstellungsortes und der Betriebsführung, zur Behandlung gefährlicher Abfälle mit mobilen Einrichtungen zu erteilen.
  2. Absatz 5,Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt,
    2. Ziffer 2
      seinen Wohnsitz im Inland hat, ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch zwischenstaatliche Übereinkommen sichergestellt sind, und
    3. Ziffer 3
      in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
    Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Absatz eins und 4, Der Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 52, und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen und für die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

  1. Absatz 5 a,Die Gemeinde hat - abweichend von Absatz 5, - dem Landeshauptmann eine befugte Person namhaft zu machen, die folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:
    1. Ziffer eins
      Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;
    2. Ziffer 2
      chemische Grundkenntnisse;
    3. Ziffer 3
      Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;
    4. Ziffer 4
      Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;
    5. Ziffer 5
      Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;
    6. Ziffer 6
      Grundkenntnisse dieses Bundesgesetzes, einer Verordnung gemäß den Paragraphen 13, 14, 19, 35 a, Absatz 2 und 38 sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes und
    7. Ziffer 7
      Kenntnisse über Verwertungsmöglichkeiten.
  2. Absatz 6,Scheidet der gemäß Absatz 5, bestellte Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, 3 bis 5 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis bekanntzugeben. Erfolgt diese Bestellung und Namhaftmachung nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.

  1. Absatz 6 a,Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluß der entsprechenden Belege dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen, sofern sich der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich nicht ändern. Andernfalls ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 3 bis 5 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.
  2. Absatz 7,Der Träger einer Erlaubnis nach Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      eine dauernde Einstellung,
    2. Ziffer 2
      ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder
    3. Ziffer 3
      die Wiederaufnahme
    der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung. Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Erlaubnis.
  3. Absatz 8,Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, 3, oder 5 nicht mehr vorliegen. Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, 3, oder 5 vorliegen.
  4. Absatz 9,Der Landeshauptmann hat eine Liste der Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, die gemäß Absatz eins, zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sind. Die Liste, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung anzugeben ist, ist in gegliederter Form zu fuhren und hat beim Landeshauptmann zur Einsichtnahme aufzuliegen.
  5. Absatz 10,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der gemäß Absatz 9, von den Landeshauptmännern geführten Listen eine Liste sämtlicher im Bundesgebiet tätigen Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, in welcher Name, Standort (Betriebsstätte) und der Umfang der Berechtigung angegeben ist. Die Liste ist auf Ersuchen gedruckt oder auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 11,Wenn die gemäß Absatz eins, erteilte Erlaubnis auch in einem anderen Bundesland ausgeübt wird, als in dem, für das die Erlaubnis erteilt wurde, ist dies vor Aufnahme des Betriebes dem jeweiligen Landeshauptmann anzuzeigen. In gleicher Weise ist die Betriebseinstellung anzuzeigen.

Schlagworte

Abfallart, Abfallbehandler, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142482

alte Dokumentnummer

N8199853561L