Absatz eins,Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (Paragraph 2, Absatz 9,) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf - unbeschadet einer entsprechenden Berechtigung gemäß Paragraph eins, GewO 1994 - hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdie fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden,
- Ziffer 2die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist und
- Ziffer 3die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat der Erlaubniswerber über ein entsprechendes Zwischenlager zu verfügen.
Der Landeshauptmann hat im Rahmen der Erlaubnis eine Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.