Absatz eins,Ein Abfallerzeuger (Paragraph 2, Absatz 8 a,), bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (Paragraph 2, Absatz 5,) wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden. Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle oder Altöle erstmals anfallen. Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von drei Monaten zu melden. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Abfallsammler und -behandler gemäß Paragraph 15, Absatz eins,