Absatz eins,Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von
- Ziffer einsProblemstoffen und
- Ziffer 2Alt-Speisefetten und Alt-Speiseölen aus privaten Haushalten sowie von allen übrigen Abfallerzeugern, sofern die Alt Speisefette und Alt-Speiseöle nach der Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind,
durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in Paragraph eins, genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben. Die Gemeinde kann für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, bestehen oder die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben. Für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, bestehen, kann die Gemeinde ein Entgelt einheben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in Paragraph eins, genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben.