Absatz eins,Die Errichtung und Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Änderung von Altanlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, bedürfen einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für gewerbliche Betriebsanlagen und Bergbauanlagen. Dies gilt weiters nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, soweit sie nicht einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera f und g des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen. Weiters sind Anlagen ausgenommen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.