Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Bundes-Abfallwirtschaftsplan

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Paragraph eins, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.
  2. Absatz 2,Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat – unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse – mindestens zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      aus Paragraph eins, abgeleitete konkrete Vorgaben
      1. Litera a
        zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten der Abfälle,
      2. Litera b
        zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen Verwertung von Abfällen,
      3. Litera c
        zur Entsorgung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle;
      4. Litera d
        zur Verbringung von Abfällen oder Altölen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;
    3. Ziffer 3
      die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;
    4. Ziffer 4
      die regionale Verteilung der im Bundesgebiet erforderlichen Anlagen zur Behandlung gefährlicher Abfälle;
    5. Ziffer 5
      besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle (einschließlich Programme).
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Nationalrat alle drei Jahre anläßlich der Vorlage des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes über die auf Grund des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Bundesabfallbericht).
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat die erstellten Landesabfallwirtschaftspläne dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142477

alte Dokumentnummer

N8199853556L