Absatz eins,Im Fall einer Ausstufung hat
- Ziffer einsder Abfallbesitzer eines bestimmten Abfalls oder
- Ziffer 2der Abfallerzeuger von Abfällen aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität für einen in der Verordnung näher zu bestimmenden Zeitraum
den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach Paragraph 38 a, auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie anzuzeigen. Der Anzeige sind nicht mehr als vier Monate alten Beurteilungsgrundlagen anzuschließen. Wird der bestimmte Abfall während der Ausstufung einem Dritten übergeben, liegt gefährlicher Abfall vor. Wird die beurteilte Menge des Abfalls während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe dieser Menge ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich zu melden.