Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Feststellungsbescheid

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bestehen begründete Zweifel,
    1. Ziffer eins
      ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
    2. Ziffer 2
      welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
    3. Ziffer 3
      ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß Paragraphen 34, ff als notifizierungspflichtig erfaßt ist,
    hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Ziffer 2, kann nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 4 a, zur Anwendung kommt.
  2. Absatz 2,Im Fall des Paragraph 37, Absatz 3, hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat den Bescheid unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann ein Bescheid gemäß Absatz eins, von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142475

alte Dokumentnummer

N8199853554L