Absatz eins,Bestehen begründete Zweifel,
- Ziffer einsob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
- Ziffer 2welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
- Ziffer 3ob eine bestimmte Sache bei der Verbringung gemäß Paragraphen 34, ff als notifizierungspflichtig erfaßt ist,
hat die Behörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Ziffer 2, kann nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 4 a, zur Anwendung kommt.