Absatz eins,Parteistellung im behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung, ausgenommen bei Freisetzung von Tieren sowie von Mikroorganismen in Zusammenhang mit medizinischen Anwendungen, haben
- Ziffer einsder Antragsteller,
- Ziffer 2die Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll, wenn sie gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 begründete Einwendungen im Sinne des nachfolgenden Absatz 2, schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert hat,
- Ziffer 3sofern das Grundstück, auf dem die Freisetzung erfolgen soll, an einer Gemeindegrenze liegt, die an dieses Grundstück angrenzenden Gemeinden, wenn sie gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 begründete Einwendungen im Sinn des nachfolgenden Absatz 2, schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert haben,
- Ziffer 4der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Freisetzung erfolgen soll, wenn er gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 begründete Einwendungen schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert und zugleich mit seinen schriftlichen Einwendungen das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Parteistellung nachgewiesen hat,
- Ziffer 5die Nachbarn, wenn sie gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 begründete Einwendungen im Sinne des nachfolgenden Absatz 2, schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert und zugleich mit ihren schriftlichen Einwendungen das Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Parteistellung nachgewiesen haben. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die mit dem Grundstück, auf dem die Freisetzung erfolgen soll, eine gemeinsame Grenze haben, sowie Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und während des Verfahrens diese Grundstücke gepachtet haben, und Personen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung und während des Verfahrens rechtmäßig und nicht nur vorübergehend auf einem dieser Grundstücke aufhalten, sowie
- Ziffer 6das Bundesland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll, wenn es gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 begründete Einwendungen im Sinne des nachfolgenden Absatz 2, schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert hat.