Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 64, Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 60 000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.