Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,
Paragraph 64
01.05.1998
31.12.2001
Paragraph 64, Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 60 000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.