es unterläßt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder
Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,
Paragraph 63
01.05.1998
31.12.2001
römisch acht. Abschnitt.
Bestimmungen in betreff der Strafen und Berufungen.
Strafvorschriften.
Paragraph 63, (1) Wer