Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1998RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,
Text
B. Besondere Vorschriften für
anzeigepflichtige Tierseuchen.
§ 16.Paragraph 16,
Anzeigepflichtige Seuchen.
Anzeigepflichtige Seuchen sind:
Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche;
Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde;
Räude der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, dann der Schafe und Ziegen;
Schweinepest (Klassische Schweinepest);
ansteckende Schweinelähmung;
Geflügelcholera und Geflügelpest;
äußerlich erkennbare Tuberkulose der Rinder in jenen Formen, welche im Verordnungswege bezeichnet werden.
Afrikanische Schweinepest;
Vesikuläre Virusseuche der Schweine;