Kurztitel

Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

31.01.1998

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage

Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

1

4301 7010

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

2

4302 1941

Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

3

4302 3051

Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

4

4303 1010

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010982

Dokumentnummer

NOR12142261

alte Dokumentnummer

N8199851030L