Beikostverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998,
Anlage 2,
29.04.1998
30.06.1999
Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.
1. | Proteine | |
1.1. | Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige | |
herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der | ||
Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muß | ||
- | der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, | |
Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen | ||
insgesamt mindestens 40% des Gesamtproduktgewichts | ||
betragen; | ||
- | der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, | |
Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen | ||
mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen | ||
insgesamt betragen; | ||
- | der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen | |
mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen. | ||
1.2. | Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige | |
herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung | ||
einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muß, | ||
unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht | ||
ist oder nicht, | ||
- | der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, | |
Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen | ||
mindestens 10% des Gesamtproduktgewichts betragen; | ||
- | der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, | |
Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen; | ||
mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen | ||
insgesamt betragen; | ||
- | der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen | |
mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen. | ||
1.3. | Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige | |
herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung | ||
zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an | ||
erster Stelle, so muß unabhängig davon, ob das Produkt als | ||
Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht | ||
- | der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, | |
Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen | ||
mindestens 8% des Gesamtproduktgewichts betragen; | ||
- | der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, | |
Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen | ||
mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen | ||
insgesamt betragen; | ||
- | der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen | |
mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen; | ||
- | der Gesamtgehalt des Produktes an Protein jeglicher Art | |
mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen. | ||
1.4. | Wird das Produkt auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, | |
sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige | ||
herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der | ||
Produktbezeichnung nicht erwähnt, muß der | ||
Gesamtproteingehalt des Produktes aus allen Quellen | ||
mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen. | ||
1.5. | Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur | |
Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und | ||
nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig. | ||
2. | Kohlenhydrate | |
Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst | ||
und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings | ||
darf höchstens folgende Werte erreichen: | ||
- | 10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der | |
Grundlage von Gemüsesaft; | ||
- | 15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf | |
deren Grundlage hergestellten Getränken; | ||
- | 20 g/100 g bei reinen Obstspeisen; | |
- | 25 g/100 g bei Desserts und Puddings; | |
- | 5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch | |
zubereitet sind. | ||
3. | Fett | |
3.1. | Für Produkte gemäß 1.1 dieses Anhangs gilt: | |
Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der | ||
Produktbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an | ||
erster Stelle so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen | ||
Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ 6 g/100 kcal) betragen. | ||
3.2. | Bei allen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produktes an | |
Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ | ||
(4,5 g/100 kcal) betragen. | ||
4. | Natrium | |
4.1. | Der Natriumgehalt des Fertigproduktes darf höchstens | |
48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) bzw. höchstens | ||
200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der | ||
Produktbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt | ||
höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen. | ||
4.2. | Obstspeisen, Desserts und Pudding dürfen, außer für | |
technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt | ||
werden. | ||
5. | Vitamine | |
Vitamin C | ||
Bei Fruchtsaft, Fuchtnektar oder Gemüsesaft muß der | ||
Gehalt an Vitamin C des Fertigproduktes mindestens | ||
6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen. | ||
Vitamin A | ||
Bei Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin A des Fertigproduktes mindestens 25 μg RE/100 kJ (100 μg RE/10 kcal) 1) betragen. | ||
Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden. | ||
Vitamin D | ||
Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden. |
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1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.