Absatz einsDie Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende - leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft angebrachte - Angaben zu enthalten:
- Litera aEinen Hinweis darauf, ab welchem Alter das Lebensmittel unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf. Für kein Lebensmittel darf das angegebene Alter unter vier Monaten liegen. Lebensmittel, die zur Verwendung ab einem Alter von vier Monaten empfohlen werden, können als ab diesem Alter geeignet ausgewiesen werden, sofern keine anderweitigen Empfehlungen von unabhängigen medizinischen Ernährungs- oder PharmazeutikexpertInnen oder sonstigen einschlägigen Fachleuten vorliegen;
- Litera bInformationen über Glutengehalt oder Glutenfreiheit, wenn das Alter, ab dem das Lebensmittel verwendet werden kann, unter sechs Monaten liegt;
- Litera cden Brennwert in kJ und kcal sowie den Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels;
- Litera dden durchschnittlichen Gehalt - ausgedrückt in Zahlen - an den einzelnen Mineralstoffen und Vitaminen, für die in Anhang römisch eins und Anhang römisch II spezifische Gehalte festgelegt sind je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels;
- Litera eerforderlichenfalls eine Zubereitungsanleitung mit Verweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.