Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 1998,
Text
Strafbestimmungen
§ 19. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet der Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 3 und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafenParagraph 19, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet der Rechtsfolgen nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 91, Absatz eins und 2 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, wer
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 5 in Verkehr bringt,Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen Paragraph 5, in Verkehr bringt,
die Anzeige entgegen § 16 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,die Anzeige entgegen Paragraph 16, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
dem § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 zuwiderhandelt;dem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder Absatz 2, zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer dem § 17 Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt.mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer dem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
(4)Absatz 4,Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.