Kurztitel

Umweltkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch II. Abschnitt
Umweltbundesamt GmbH

Errichtung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie bisherige Dienststelle „Umweltbundesamt“ des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie wird aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Ihre Aufgaben übernimmt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft führt die Firma „Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH)“. Im folgenden wird diese Gesellschaft als „Umweltbundesamt“ bezeichnet.
  2. Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz Vorschriften enthält, die vom Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, abweichen, kommt den Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes gegenüber der Geltung des GmbH-Gesetzes Vorrang zu.
  3. Absatz 3Das Umweltbundesamt gemäß Absatz eins, entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.
  4. Absatz 4Die Anteile am Umweltbundesamt stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschaftsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Der Sitz des Umweltbundesamtes ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Umweltbundesamt ist berechtigt, seiner Firma das Bundeswappen beizusetzen.
  5. Absatz 5Das Stammkapital des Umweltbundesamtes beträgt Nominale eine Million Schilling. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß Paragraph 8, aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf den Vermögensübergang sind die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011109

Dokumentnummer

NOR12142074

alte Dokumentnummer

N8199812090O