Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
Text
3. Abschnitt
Besondere Transportbestimmungen für bestimmte Tiere oder Tierarten
Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geltende besondere BestimmungenFür Tiere gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, geltende besondere Bestimmungen
§ 13. (1) Einhufer dürfen nicht in mehrstöckigen Transportmitteln transportiert werden. Sie müssen während des Transportes Halfter tragen; davon ausgenommen sind Einhufer, die in Einzelboxen transportiert werden, und halfterungewohnte Fohlen.Paragraph 13, (1) Einhufer dürfen nicht in mehrstöckigen Transportmitteln transportiert werden. Sie müssen während des Transportes Halfter tragen; davon ausgenommen sind Einhufer, die in Einzelboxen transportiert werden, und halfterungewohnte Fohlen.
(2)Absatz 2,Werden Einhufer in Einzelboxen transportiert, so müssen diese so beschaffen sein, daß die Tiere gegen Stöße während des Transportes geschützt sind. Sofern Einhufer nicht in Einzelboxen transportiert werden, sind ihnen die Eisen an den Hinterhufen abzunehmen und sind sie so anzubinden, daß sie bei Querverladung zu derselben Seite des Transportmittels schauen oder bei Längsverladung einander gegenüberstehen; Fohlen und halfterungewohnte Tiere sind nicht anzubinden.
(3)Absatz 3,Werden Tiere verschiedenen Alters in demselben Transportmittel befördert, so sind ausgewachsene Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten; dies gilt jedoch nicht für säugende Muttertiere mit ihren Jungen. Nichtkastrierte ausgewachsene männliche Tiere sind von den weiblichen Tieren getrennt zu halten. Zuchteber sind getrennt voneinander im Transportmittel zu halten; dasselbe gilt für Hengste.
(4)Absatz 4,Alle in einem Transportmittel beförderten Schweine müssen beim Transport mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen darf die Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/m2 nicht überschreiten. Die Ladefläche für Einhufer, Rinder, Schafe und Ziegen ist so zu bemessen, daß den einzelnen Tieren mindestens die sich aus der Anlage, Tabellen 1 bis 3, ergebende Fläche als Stand- oder Liegefläche zur Verfügung steht.
(5)Absatz 5,Schlachttiere dürfen nicht länger als sechs Stunden transportiert werden.
(6)Absatz 6,Mit Ausnahme der im Abs. 5 angeführten Schlachttiere dürfen Tiere nicht länger als acht Stunden transportiert werden. Eine über acht Stunden hinausgehende Transportzeit ist nur dann zulässig, wenn das Transportmittel folgende Anforderungen erfüllt:Mit Ausnahme der im Absatz 5, angeführten Schlachttiere dürfen Tiere nicht länger als acht Stunden transportiert werden. Eine über acht Stunden hinausgehende Transportzeit ist nur dann zulässig, wenn das Transportmittel folgende Anforderungen erfüllt:
eine ausreichende Einstreu am Boden des Transportmittels muß entsprechend der Transportzeit vorhanden sein;
die Futtermenge, die im Transportmittel mitgeführt wird, muß den transportierten Tierarten und der Transportzeit angemessen sein;
ein direkter Zugang zu den Tieren muß jederzeit möglich sein;
die Möglichkeit einer angemessenen Belüftung, die der Temperatur (innen und außen) angepaßt werden kann, muß gegeben sein;
soweit eine getrennte Haltung von Tieren während des Transportes nach diesem Bundesgesetz verlangt ist, müssen bewegliche Trennwände zum Trennen der Tiere vorhanden sein;
die Tränkvorrichtung muß so ausgelegt sein, daß sie an die Wasserversorgung angeschlossen werden kann;
in Transportmitteln, die zum Transport von Schweinen verwendet werden, muß zur Tränkung der Schweine während des Transportes entsprechend der Transportzeit ausreichend Wasser mitgeführt werden.
(7)Absatz 7,Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel müssen spätestens nach einer Transportdauer von neun Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. Während des Transportes von Schweinen muß deren ausreichende Versorgung mit Wasser sichergestellt sein. Einhufer, die als Haustiere gehalten werden, müssen während des Transportes spätestens alle acht Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. Alle anderen Tiere müssen spätestens nach einer Transportdauer von 14 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. Milchgebende Kühe, Schafe und Ziegen sind in Zeitabständen von ungefähr zwölf Stunden zu melken.
(8)Absatz 8,Die nachstehend angeführten Tiere sind nach der nachstehend angeführten Transportdauer zu füttern und zu tränken und dürfen erst nach einer Ruhezeit von 24 Stunden weitertransportiert werden:
Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel nach einer Transportdauer von 18 Stunden;
Einhufer, die als Haustiere gehalten werden, und Schweine nach einer Transportdauer von 24 Stunden;
alle anderen Tiere nach einer Transportdauer von 28 Stunden.
(9)Absatz 9,Der Transporteur darf Tiersendungen nicht zum Transport annehmen, wenn die Transportdauer voraussichtlich acht Stunden, im Falle des Transportes von Schlachttieren gemäß Abs. 5 sechs Stunden übersteigt. Mit Ausnahme von Schlachttiertransporten gemäß Abs. 5 gilt dies nicht, wenn die im Abs. 6 festgelegten Anforderungen an die Transportmittel und die im Abs. 7 festgelegten Fütterungs- und Tränkungszeiten eingehalten werden können.Der Transporteur darf Tiersendungen nicht zum Transport annehmen, wenn die Transportdauer voraussichtlich acht Stunden, im Falle des Transportes von Schlachttieren gemäß Absatz 5, sechs Stunden übersteigt. Mit Ausnahme von Schlachttiertransporten gemäß Absatz 5, gilt dies nicht, wenn die im Absatz 6, festgelegten Anforderungen an die Transportmittel und die im Absatz 7, festgelegten Fütterungs- und Tränkungszeiten eingehalten werden können.