Kurztitel

Indirekteinleiterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

12.07.1998

Text

Anlage D

Inhalt des dreijährlichen Berichtes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, an die Wasserrechtsbehörde

Der Bericht des Kanalisationsunternehmens an die Wasserrechtsbehörde hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Gesamtverzeichnis der gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 mitgeteilten Indirekteinleiter unter Verwendung der nach Anlage C erforderlichen Unterlagen und geordnet nach Abwasserherkunftsbereichen gemäß Paragraph 4, AAEV sowie Kennzeichnung jener mitgeteilten Indirekteinleiter, bei denen Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen zugestanden wurden.
  2. Ziffer 2
    Im Berichtszeitraum neu hinzugekommene und weggefallene Indirekteinleiter der Ziffer eins,
  3. Ziffer 3
    Summe der auf Grund der Mitteilungen nach Ziffer eins, zulässig ableitbaren Tagesabwassermengen (in m³/d) und Tagesfrachten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe (in kg/d).
  4. Ziffer 4
    Ergebnisse der vom Kanalisationsunternehmen im Berichtszeitraum durchgeführten Überwachungen von Indirekteinleitern der Ziffer eins,
  5. Ziffer 5
    Besondere abwasserrelevante Vorkommnisse im Berichtszeitraum, die mit Indirekteinleitern in Zusammenhang stehen (zB Schäden an Bauwerken, Unfälle, Einleitungen in die Kanalisation mit nachteiligen Auswirkungen auf die Abwasserreinigungsanlage oder die Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder das von der Abwassereinleitung betroffene Gewässer usw.).