Gesamtverzeichnis der gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 mitgeteilten Indirekteinleiter unter Verwendung der nach Anlage C erforderlichen Unterlagen und geordnet nach Abwasserherkunftsbereichen gemäß Paragraph 4, AAEV sowie Kennzeichnung jener mitgeteilten Indirekteinleiter, bei denen Abweichungen von verordneten Emissionsbegrenzungen zugestanden wurden.