Kurztitel

Indirekteinleiterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

12.07.1998

Text

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen (Indirekteinleitung). Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, ist auch
    1. Ziffer eins
      Niederschlagswasser, soweit es in den Geltungsbereich einer Abwasseremissionsverordnung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins Punkt 4 bis 12.2 AAEV fällt,
    2. Ziffer 2
      bei Bergbautätigkeiten anfallendes Grundwasser sowie Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau, dessen Eigenschaften infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation, Dienstleistung, Kühlung, Löschung, Reinigung, Desinfektion oder in sonstigen nicht natürlichen Prozessen derart verändert wurde, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag,
    3. Ziffer 3
      Sickerwasser aus Abfalldeponien,
    4. Ziffer 4
      wäßriges Kondensat ausgenommen Niederschlagswasser.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für die Indirekteinleitung von
    1. Ziffer eins
      natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser,
    2. Ziffer 2
      Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (Paragraph 37, WRG 1959).
  3. Absatz 3Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, AAEV. Im besonderen ist im Sinne dieser Verordnung:
    1. Ziffer eins
      Indirekteinleiter: Wer eine Abwassereinleitung in eine Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage vornimmt, deren wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 er nicht innehat. Nicht als Indirekteinleitung gilt jedenfalls die Einleitung von Abwasser in die Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage einer Genossenschaft oder eines Verbandes im Rahmen des Genossenschafts- oder Verbandsverhältnisses.
    2. Ziffer 2
      Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (Paragraph 30, WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Absatz 2,, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.
    3. Ziffer 3
      Häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder aus Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben.
    4. Ziffer 4
      Überwachung: Kontrolle
      1. Litera a
        der Beschaffenheit des Abwassers und
      2. Litera b
        der Abwassermenge oder des die Abwassereinleitung verursachenden Wasserverbrauches und
      3. Litera c
        der Stofffrachten und
      4. Litera d
        der Schwellenwerte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 bei einer Indirekteinleitung.
    5. Ziffer 5
      Eigenüberwachung: Überwachung, die durch den Indirekteinleiter selbst oder einen von ihm Beauftragten durchgeführt wird.
    6. Ziffer 6
      Fremdüberwachung: Überwachung, die
      1. Litera a
        gemäß Paragraph 32 b, Absatz 3, WRG 1959 von einem Befugten oder
      2. Litera b
        vom Kanalisationsunternehmen oder
      3. Litera c
        von der Gewässeraufsicht oder der Wasserrechtsbehörde
      durchgeführt wird.
    7. Ziffer 7
      Kanalisation(sanlage): Gemäß Paragraph 32, WRG 1959 bewilligte Anlage zur Sammlung, Ableitung und erforderlichenfalls Reinigung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.
    8. Ziffer 8
      Öffentliche Kanalisation: Für Einleiter allgemein verfügbare Kanalisation im Entsorgungsbereich einer (von) Gemeinde(n), die auf Grund eines öffentlichen Entsorgungsauftrages und mit Anschlußpflicht betrieben wird.
    9. Ziffer 9
      Nichtöffentliche Kanalisation: Andere als in Ziffer 8, genannte Kanalisation.
    10. Ziffer 10
      Kanalisationsunternehmen: Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, WRG 1959 für die Einleitung der in einer Kanalisation oder einer Abwasserreinigungsanlage gesammelten Abwässer in ein Gewässer.
    11. Ziffer 11
      Mitteilungspflicht: Verpflichtung zur Mitteilung der gemäß Paragraph 32 b, Absatz 2 und 5 WRG 1959 erforderlichen Informationen an das Kanalisationsunternehmen.
    12. Ziffer 12
      Mitgeteilte Abwassermenge (Schmutzfracht, Abwassereigenschaft): Größte Abwassermenge (Schmutzfracht, Abwassereigenschaft), die der Indirekteinleiter auf Grund der Mitteilung mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens in die Kanalisation einbringen darf.