Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen (Indirekteinleitung). Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, ist auch
- Ziffer einsNiederschlagswasser, soweit es in den Geltungsbereich einer Abwasseremissionsverordnung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins Punkt 4 bis 12.2 AAEV fällt,
- Ziffer 2bei Bergbautätigkeiten anfallendes Grundwasser sowie Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau, dessen Eigenschaften infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation, Dienstleistung, Kühlung, Löschung, Reinigung, Desinfektion oder in sonstigen nicht natürlichen Prozessen derart verändert wurde, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag,
- Ziffer 3Sickerwasser aus Abfalldeponien,
- Ziffer 4wäßriges Kondensat ausgenommen Niederschlagswasser.