Kurztitel

Vergabe der staatlichen Prüfnummer für österreichischen Qualitätswein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Text

Paragraph eins,

Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt wird ermächtigt, für alle österreichischen Qualitätsweine und Prädikatsweine die staatliche Prüfnummer durch Bescheid zu verleihen sowie sämtliche Verfahren zur Erteilung der staatlichen Prüfnummer durchzuführen.