Chemikaliengesetz 1996
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
BG
Paragraph 68
01.03.1997
30.09.2000
ChemG 1996
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Besteht der begründete Verdacht, daß Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Paragraph 67, Absatz eins, genannten Verdachtsmomenten, Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union widersprechen, hat der Landeshauptmann dem Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden Frist die betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr zu ziehen. Paragraph 58, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
29.05.2026
10011071
NOR12141735
N8199762333J