Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68,

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Text

Paragraph 68, Besteht der begründete Verdacht, daß Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Paragraph 67, Absatz eins, genannten Verdachtsmomenten, Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union widersprechen, hat der Landeshauptmann dem Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden Frist die betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr zu ziehen. Paragraph 58, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.