Absatz eins,Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50 vH aufzubringen:
- Ziffer einsdie Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft in Höhe von höchstens 200 000 Schilling und das Stammkapital von 500 000 Schilling;
- Ziffer 2die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens 40 Millionen Schilling nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
- Ziffer 3die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Nationalparkgesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft in Höhe von höchstens 50 Millionen Schilling, die quartalsmäßig aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind. In diese Kosten sind auch die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste und an sonstige Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie die Kosten für Managementmaßnahmen auf Flächen des Nationalparks enthalten. Die Entschädigung an die Österreichischen Bundesforste beträgt im ersten Jahr 6,55 Millionen Schilling, im zweiten Jahr 8,73 Millionen Schilling, im dritten Jahr 10,91 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr 13,1 Millionen Schilling. Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Die Kosten für die Durchführung von Managementmaßnahmen des Nationalparks auf Flächen der Österreichischen Bundesforste durch die Österreichischen Bundesforste betragen jährlich 11 Millionen Schilling entsprechend einem zu erbringenden Leistungsumfang.