Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 135,

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Text

Gewässerbeschau.

Paragraph 135,

  1. Absatz einsGewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind wenigstens alle fünf Jahre einer Beschau zu unterziehen. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Von der Beschau sind die Gemeinden, sonst beteiligten Dienststellen, Wasserverbände und Wassergenossenschaften sowie die Wasser- und Fischereiberechtigten rechtzeitig zu verständigen.
  3. Absatz 3Die Beschau ist so durchzuführen, daß sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen einschließlich der in Paragraph 38, erwähnten sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.