Absatz einsDie Wasserrechtsbehörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden Antrages zunächst insbesondere zu untersuchen,
- Litera aob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen berührt werden;
- Litera bob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;
- Litera cwelche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;
- Litera dob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;
- Litera eob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (Paragraph 105,) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;
- Litera fob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) voraussichtlich erforderlich sind;
- Litera gob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer und Abfälle Vorsorge getroffen ist;
- Litera hob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (Paragraph 54,), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (Paragraph 53,), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (Paragraphen 34,, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;
- Litera iob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.