Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Aufsicht über Wasserverbände.

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Die unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände übt der Landeshauptmann aus, in dessen Bereich der Verband seinen Sitz hat. Erstreckt sich ein Wasserverband über zwei oder mehrere Länder, so gilt Paragraph 101, Absatz eins, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde (Absatz eins,) hat dafür zu sorgen, daß die Wasserverbände die ihnen nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie kann insbesondere von den Verbänden Berichte und Unterlagen über deren Tätigkeit und wichtige Vorkommnisse anfordern, Anlagen und Gewässer an Ort und Stelle besichtigen sowie zu Mitgliederversammlungen Vertreter entsenden und die Einberufung von Vorstandssitzungen sowie die Teilnahme daran verlangen.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen eines Wasserverbandes, die gesetz- oder satzungswidrig sind oder dem öffentlichen Interesse offenkundig widerstreiten, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Sie kann ferner einen Wasserverband, der seine Aufgaben nicht erfüllt, verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt der Verband diesem Auftrage nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, an Stelle des Verbandes das Erforderliche anzuordnen oder auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.
  4. Absatz 4,Wenn und solange die Befugnisse nach Absatz 3, nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere, wenn der Verband es unterläßt, für die Aufbringung der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder des satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die Aufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt. Die Behörde hat jedoch auf eine möglichst rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit hinzuwirken.
  5. Absatz 5,Wasserverbände unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes.