Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

ACHTER ABSCHNITT, Von den Wasserverbänden, Zweck und Umfang.

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Zu den im Paragraph 73, genannten Zwecken können an Stelle von Wassergenossenschaften, wenn sich die vorgesehenen Maßnahmen über den Bereich mehrerer Gemeinden erstrecken, aus den beteiligten Gebietskörperschaften Wassergenossenschaften und den zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Verpflichteten Wasserverbände als Körperschaften öffentlichen Rechtes gebildet werden.
  2. Absatz 2,Als Mitglied eines Wasserverbandes, der die Reinigung oder Beseitigung von Abwässern oder die Reinhaltung von Gewässern einschließlich der erforderlichen Aufsicht zum Gegenstand hat (Paragraph 73, Absatz eins, Litera d,, Reinhaltungsverband), kommt in Betracht, wer die Beschaffenheit von Gewässern nicht bloß geringfügig beeinträchtigt (Paragraph 32, Absatz eins,). Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen Titels ist nicht ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen eines Wasserverbandes sind Gebietskörperschaften zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichtete und Betriebsinhaber, sofern sie aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermögen, von der Wasserrechtsbehörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Soweit im folgenden nichts anderes verfügt wird, sind die Bestimmungen über Wassergenossenschaften auch auf Wasserverbände sinngemäß anzuwenden.