(2)Absatz 2,Als Mitglied eines Wasserverbandes, der die Reinigung oder Beseitigung von Abwässern oder die Reinhaltung von Gewässern einschließlich der erforderlichen Aufsicht zum Gegenstand hat (§ 73 Abs. 1 lit. d, Reinhaltungsverband), kommt in Betracht, wer die Beschaffenheit von Gewässern nicht bloß geringfügig beeinträchtigt (§ 32 Abs. 1). Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen Titels ist nicht ausgeschlossen.Als Mitglied eines Wasserverbandes, der die Reinigung oder Beseitigung von Abwässern oder die Reinhaltung von Gewässern einschließlich der erforderlichen Aufsicht zum Gegenstand hat (Paragraph 73, Absatz eins, Litera d,, Reinhaltungsverband), kommt in Betracht, wer die Beschaffenheit von Gewässern nicht bloß geringfügig beeinträchtigt (Paragraph 32, Absatz eins,). Die Mitgliedschaft von Gebietskörperschaften auf Grund eines anderen Titels ist nicht ausgeschlossen.