Absatz eins,Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
- Litera azu Instandhaltungsarbeiten an Gewässern,
- Litera bzur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
- Litera czur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen,
- Litera dzur Ermittlung einer Gewässergefährdung,
- Litera ezur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung,
- Litera fzur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie
- Litera gzur Durchführung der Gewässeraufsicht
das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (Paragraph 117,), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt.