Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003

Text

SECHSTER ABSCHNITT.

Von den Zwangsrechten, Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
    1. Litera a
      die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
    2. Litera b
      die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (Paragraph 62,);
    3. Litera c
      die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70);
    4. Litera d
      die Benutzungsbefugnisse nach den Paragraphen 71 und 72,
  2. Absatz 2,Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
  3. Absatz 3,Zwangsrechte nach Absatz eins, Litera a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
  4. Absatz 4,Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.