Wasserrechtsgesetz 1959
Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,
BG
Paragraph 25
01.10.1997
WRG 1959
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Wenn wegen eingetretenen Wassermangels bereits bestehende Wasserbenutzungsrechte nicht vollständig befriedigt werden können, hat in Ermangelung von Übereinkommen die Wasserrechtsbehörde das vorhandene Wasser unter Wahrung des nach Paragraph 13, den Gemeinden, Ortschaften und einzelnen Ansiedlungen zustehenden Anspruches nach Rücksichten der Billigkeit, namentlich durch Festsetzung gewisser Gebrauchszeiten oder durch andere, den Gebrauch entsprechend regelnde Bedingungen, durch Bescheid in der Art zu verteilen, daß jeder Anspruch aus einem bestehenden Wasserbenutzungsrechte bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung und allfälliger Verwendung einfacher, behelfsmäßiger Einrichtungen soweit als möglich befriedigt wird.
08.06.2021
10010290
NOR12141163
N8199747091L