Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134,

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Besondere Aufsichtsbestimmungen.

Paragraph 134,

  1. Absatz einsÖffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete sind vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.
  2. Absatz 2Ebenso haben die im Sinne des Paragraph 32, Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkung auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen.
  3. Absatz 3Überprüfungen nach Absatz eins und 2 haben in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt.
  4. Absatz 4Der Betreiber einer Anlage zur Lagerung oder zur Leitung wassergefährdender Stoffe (Paragraph 31 a,) oder zur Ablagerung von Abfällen (Paragraph 31 b,) hat die Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere die Dichtheit von Behältern und Leitungen, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren auf seine Kosten überprüfen zu lassen, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Untersuchungen gemäß Paragraph 82 b, der Gewerbeordnung gelten als Überprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie in gleichen oder kürzeren Zeitabständen erfolgen. Bei Deponien (Paragraph 31 b,) hat der Berechtigte der Behörde alljährlich jeweils bis 10. April über die Art, Menge und Herkunft der im Vorjahr abgelagerten Abfälle sowie über die Ergebnisse seines Überwachungsprogrammes, insbesondere über die Einhaltung der Bewilligung und das Verhalten der Abfälle in der Deponie, zu berichten; in der Bewilligung können zusätzliche Zwischenberichte vorgeschrieben werden.
  5. Absatz 5Der Wasserberechtigte hat über das Ergebnis der Überprüfung der Wasserrechtsbehörde einen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfung sie veranlassen kann. Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Befunde verfaßt, haftet - unbeschadet der Verantwortlichkeit des Wasserberechtigten - für die dem ordnungswidrigen Zustand entspringenden Schäden.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann für Abwassereinleitungen, die gefährliche Abwasserinhaltsstoffe beinhalten, die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen mittels Verordnung festlegen.
  7. Absatz 7Soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint, kann die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid die Anwendung der Paragraphen 23 a und 131 Absatz eins, betreffend Talsperrenverantwortliche und Überwachung von Talsperren auch auf Talsperren und Speicher, deren Höhe über Gründungssohle 15 m nicht übersteigt, oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von weniger als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie auf Flußkraftwerke vorschreiben.